Vorstand

 

 

 

1. Vorsitzende

 

     Carina Diehm

 

 

 

 

 

 

 

2. Vorsitzender

 

     Gerd Diehm

 

 

 

 

Schriftführerin

 

     Irina Heinz

 

 

 

 

Schatzmeisterin

 

     Angela Jacobi

 

 

 

 

Jugendwart

 

     Nadja Maus

 

 

 

 

 

 

 

   

Satzung des Reit- und Fahrvereins  

(RFV) Buchenhof Kasdorf e.V.


§ 1
Name, Rechtsform und Sitz des Vereins

Der Reit- und Fahrverein Buchenhof Kasdorf e.V.
mit dem Sitz in Kasdorf ist im Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Lahnstein eingetragen.

 

Die Mitgliedschaft im Pferdesportverband Rheinland-Pfalz e.V. und damit im Pferdesportverband Rhein-Westerwald wurde anerkannt.


§ 2
Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit

1.      Der RFV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist:

1.1.  die Gesundheitsförderung und Lebensfreude aller Personen, durch Reiten und Fahren;

1.2.  die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen;

1.3. ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und Leistungssports aller Disziplinen;

1.4.  die Förderung des Tierschutzes bei der Haltung und im Umgang mit Pferden;

1.5.  die Interessenvertretung des Vereins im Rahmen seiner gemeinnützigen Tätigkeitgegenüber den Behörden und Organisationen auf Gemeinde- und Kreisebene und im Kreisreiterverband;

1.6.  die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden;

1.7.  die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet.

2.      Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, sowie Tätigwerden zu in Ziff. 1 genannten Zwecken.

3.      Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung; er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.

4.      Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5.      Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

6.      Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

7.      Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen des Vereins nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (vgl. § 12).


§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft

 

 

 

1.      Der Verein führt folgende Mitglieder:

a.ordentliche Mitglieder (ab dem 18. Lebensjahr)

b. Kinder (bis einschließlich 13 Jahren)

c. Jugendliche (14 bis 17 Jahre)

d. Ehrenmitglieder

2.      Mitglied kann jede natürliche Person ohne Rücksicht auf Rasse oder Religion werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

3.      Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

4.      Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Kreisreiterverbandes, des Regionalverbandes, des Landesverbandes und der FN.


§ 3a
Verpflichtung gegenüber dem Pferd

1.      Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere

1.1.  diePferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltens- und tierschutzgerecht unterzubringen,

1.2.  den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen,

1.3.  die Grundsätze verhaltens- und tierschutzgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.

2.      Auf Turnieren unterwerfen sich die Mitglieder der Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§ 920 LPO) können gem. § 921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren geahndet werden. Außerdem können dem Mitglied die Kosten des Verfahrens auferlegt und die Entscheidung veröffentlicht werden.

3.      Verstöße gegen das Wohl des Pferdes können durch LPO-Ordnungsmaßnahmen auch geahndet werden, wenn sie sich außerhalb des Turnierbetriebes ereignen.


§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft

1.      Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2.      Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum 15. November des Jahres schriftlich kündigt (Austritt).

3.      Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

·        gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht;

·        gegen § 3a (Verpflichtung gegenüber dem Pferd) verstößt,

·        seiner Beitragspflicht trotz Mahnunglänger als 6 Monate nicht nachkommt.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.


§ 5
Geschäftsjahr und Beiträge

1.      Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2.      Mit Abschluss des Geschäftsjahres hat der Schatzmeister den Vermögensstand aufzunehmen.

3.      Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

4.      Beiträge werden jährlich erhoben und sind im Voraus zu zahlen. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise von Aufnahmegeldern und Umlagen durch den Vorstand bestimmt.


§ 6
Organe

Die Organe des Vereins sind

·        die Mitgliederversammlung und

·        der Vorstand.


§ 7
Mitgliederversammlung

1.      Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn es von mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.

2.      Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen zwei Wochen liegen.

3.      Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

4.      Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschließt.

5.      Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

6.      Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von 1/3 der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.

7.      Kinder und Jugendliche haben kein Stimmrecht.

8.      Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter geleitet.

9.      Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.


§ 8
Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung entscheidet über

·        die Wahl des Vorstandes,

·        die Wahl von einem Kassen- und Rechnungsprüfer,

·        den Rechenschaftsbericht,

·        die Entlastung des Vorstandes,

·        die Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen,

·        die Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes,

·        die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins und

·        die Anträge nach § 7 Abs. 4 dieser Satzung.

Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.


§ 9
Vorstand

1.      Der Verein wird von dem Vorstand geleitet.

2.      Dem Vorstand gehören an:

·        der Vorsitzende,

·        der stellvertretende Vorsitzende,

·        der Schatzmeister,

·        der Schriftführer,

·        und bis zu vier weitere Mitglieder.

3.      Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt.

4.      Der Schatzmeister hat die Aufgabe der Kassenführung und der Vorlage der Jahresrechnung. Ausgaben über 300,- EUR sind für die Richtigkeit von dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen.

5.      Der Schriftführer fertigt Versammlungsniederschriften sowie Niederschriften über Vorstandsbeschlüsse an, die nach Anfertigung von dem Vorsitzenden zu unterschreiben sind. Sowie die Abwicklung des Vereinsschriftverkehrs.

6.      Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, so ergänzt sich der Vorstand in sich selbst. In der nächsten Mitgliederversammlung wird dieses Amt durch Wahl neu ersetzt.

7.      Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

8.      Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

9.      Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig, jedoch können ihnen durch ihre Amtsausübung entstandene Kosten erstattet werden.


§ 10
Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand entscheidet über

·        die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse,

·        die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist, und

·        die Führung der laufenden Geschäfte.

§12
Aufgaben des Kassen- und Rechnungsprüfers

Der Kassenprüfer ist jederzeit berechtigt, die gesamte Kassenführung des Vereins einzusehen und verpflichtet, die Jahresabrechnung auf ihre rechnerische und sachliche Richtigkeit zu prüfen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis seiner Tätigkeit Bericht zu erstatten.

 

§12
Auflösung

1.      Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

2.      Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins, an die Gemeinde Kasdorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§13
Zusatz

Der Verein darf die Interessen des Wirtschaftsbetriebs der Familie Diehm nicht beeinträchtigen.

 

 

 

  

Reit- und Fahrverein  

Buchenhof Kasdorf e.V.

Taunusstr. 6

56357 Kasdorf

rfv-buchenhof@gmx.de

 

Kontakt:

Carina Diehm (1.Vorsitzende)

0177/4666162

06772/3009480  

carina.diehm@gmx.de